In der Lohn- und Gehaltsabrechnung tauchen immer wieder Fachbegriffe auf, die auf den ersten Blick kompliziert erscheinen. Ein Beispiel ist die Märzklausel. Sie kann jedoch für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer spürbare finanzielle Auswirkungen haben. In diesem Beitrag erklären wir, was die Märzklausel ist, wann sie angewendet wird und was sie konkret bedeutet.
Was ist die Märzklausel?
Die Märzklausel ist eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung. Sie betrifft einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel:
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Tantiemen
- Bonuszahlungen
- Prämien
Grundsätzlich werden Einmalzahlungen dem Monat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Die Märzklausel kann diese Zuordnung jedoch verändern – und genau das macht sie so relevant.
Wann greif die Märzklausel?
Die Märzklausel kommt zur Anwendung, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
- Die Zahlung muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines Jahres erfolgen.
- Durch diese Zahlung wird die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung überschritten.
- Bereits im Vorjahr bestand ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber.
Sind diese Bedingungen erfüllt, wird die Einmalzahlung nicht dem aktuellen Jahr, sondern dem Vorjahr zugerechnet – allerdings nur aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
Warum gibt es die Märzklausel?
Ohne die sogenannte Märzklausel könnten Arbeitgeber durch eine geschickte Terminierung von Bonuszahlungen Sozialversicherungsbeiträge sparen. Ein Beispiel hierfür ist das Verschieben hoher Einmalzahlungen ins neue Jahr. Die Märzklausel soll dies verhindern und sicherstellen, dass Einmalzahlungen dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind.
Auswirkungen für den Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet die Märzklausel vor allem einen höheren Prüf- und Abrechnungsaufwand.
- Es muss geprüft werden, ob im Vorjahr bereits Entgelt gezahlt wurde, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
- Zu berücksichtigen sind die Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres.
- Sozialversicherungsbeiträge können nachträglich für das Vorjahr anfallen.
Das kann dazu führen, dass für eine im Januar oder Februar ausgezahlte Prämie zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung fällig werden, obwohl im aktuellen Jahr eigentlich noch Spielraum unter der Beitragsbemessungsgrenze bestünde.
Auswirkungen für den Arbeitnehmer
Auch für Arbeitnehmer kann die Märzklausel spürbar werden.
- Auf die Einmalzahlung können höhere Sozialversicherungsbeiträge entfallen.
- Unter Umständen fällt das Netto aus der Sonderzahlung niedriger aus als erwartet.
- Die Abrechnung wirkt oft „unlogisch“, weil sich die Beiträge auf ein bereits abgeschlossenes Jahr beziehen.
Wichtig zu wissen: Die Märzklausel betrifft nur die Sozialversicherung, nicht die Lohnsteuer. Steuerlich wird die Einmalzahlung immer im Jahr der Auszahlung berücksichtigt.
Ein einfaches Praxisbeispiel
Ein Arbeitnehmer erhält im Februar 2026 eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro. Er war bereits im gesamten Jahr 2025 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und hat dort die Beitragsbemessungsgrenze nahezu ausgeschöpft.
Da die Prämie:
- einmalig gezahlt wird,
- vor dem 31. März erfolgt,
- und im Vorjahr bereits Entgelt bezogen wurde,
Sie wird sozialversicherungsrechtlich dem Jahr 2025 zugeordnet. Die Folge: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge nach den Grenzen von 2025 an – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Fazit: Eine frühzeitige Planung lohnt sich.
Die Märzklausel ist ein klassisches Beispiel dafür, wie wichtig eine korrekte und vorausschauende Lohnabrechnung ist. Insbesondere bei Bonus- und Sonderzahlungen zu Beginn des Jahres sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Märzklausel greift.
Das bedeutet für Arbeitgeber Planungssicherheit bei den Lohnnebenkosten und für Arbeitnehmer mehr Transparenz beim Nettobetrag. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Lohnabrechnungsdienstleister, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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