Geringfügigkeitsgrenze 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Das Entgelt in einem Minijob darf 7.236 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Erhalten Minijobber ein höheres Entgelt, muss der Arbeitgeber reagieren. Doch nicht jede Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden, ohne dass die Vorteile einer geringfügig entlohnten Beschäftigung verloren gehen.
Überschreiten der Geringfügigkeistgrenze
Ein Überschreiten der Minijob-Grenze liegt vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in vorausschauender Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 603 Euro (im Jahr 2025: 556 Euro) im Monat erhöht. Dadurch wird die im gewählten Jahreszeitraum geltende Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro (2025: 6.672 Euro) überschritten. Zu unterscheiden ist zwischen regelmäßigen und unvorhersehbaren Überschreitungen.
Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Wenn das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, liegt ab dem Tag des Überschreitens keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. wenn das laufende Arbeitsentgelt ab dem 1. Juli erhöht wird, endet der Minijob am 30. Juni).
Unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze
Wenn das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und dies nicht dauerhaft beabsichtigt ist, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Als nicht vorhersehbar gelten Zahlungen, die der Arbeitgeber bei seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, da sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört beispielsweise die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Auch die Mehrarbeit eines Minijobbers, die sich aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeitenden ergibt, kann ein unvorhersehbares Ereignis darstellen.
Gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze um bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres hat – mit Ausnahme höherer Abgaben – keine Auswirkungen auf den Minijob. Das Zeitjahr läuft rückwärts und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Überschreitung erfolgt ist. In diesem Zeitraum sind alle Monate des unvorhersehbaren Überschreitens zu berücksichtigen, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Monate, in denen die monatliche Minijob-Grenze vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), zählen hingegen nicht dazu.
Wichtig: Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als „gelegentlich und unvorhersehbar”.
Unvorhersehbares Arbeitsentgelt ist begrenzt
Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate, in denen die Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar überschritten wird, ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht seit dem 1. Januar 2026 einem Wert von 1.206 Euro. In diesem Zusammenhang ist die Höhe des tatsächlich vereinbarten Verdienstes irrelevant. Das bedeutet, dass bei unvorhersehbarem Anlass immer die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1 206 Euro gezahlt werden darf (z. B. beträgt das laufende Arbeitsentgelt aufgrund vorhersehbarer saisonaler Schwankungen 640 Euro, sodass ein unvorhersehbarer zusätzlicher Verdienst von maximal 566 Euro gezahlt werden darf).
Überschreitungen der Minijob-Grenze sind unzulässig.
Unzulässig sind unvorhersehbare Überschreitungen, die mehr als zweimal innerhalb eines Zeitjahres vorkommen, sowie Kalendermonate, in denen aufgrund solcher Überschreitungen ein Arbeitsentgelt von mehr als 1.206 Euro (im Jahr 2025: 1.112 Euro) erzielt wird.
Überschreiten der Minijob-Grenze: Wann muss der Arbeitgeber reagieren?
Der Arbeitgeber muss unverzüglich reagieren, wenn er erkennt, dass die zulässige Entgeltgrenze von 7.236 Euro im Jahreszeitraum überschritten wird. Die Umstellung von einer geringfügig entlohnten zu einer mehr als geringfügigen Beschäftigung muss spätestens ab dem Tag des Überschreitens erfolgen, sofern es sich nicht um ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten handelt. Eine Umstellung für die Vergangenheit erfolgt nicht. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Arbeitgeber kein früherer Zeitpunkt erkennbar war.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch eine rückwirkende Lohnerhöhung.
Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts wirken sich erst ab dem Zeitpunkt aus, zu dem der Anspruch auf das höhere Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies kann beispielsweise der Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags sein.
Nachträglicher Lohnabzug bei Minijobbern
Wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein Minijob für abgelaufene Beschäftigungszeiträume wegen Überschreitens der Entgeltgrenze nicht vorlag (was der Arbeitgeber aber hätte erkennen müssen), muss eine mehr als geringfügige Beschäftigung rückwirkend bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf. Hat der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er diese Beitragsanteile selbst tragen.
Zulässige Meldeentgelte für das Jahr 2026
Da in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden darf, ist bei den Entgeltmeldungen für das Jahr 2026 darauf zu achten, dass bei einer ganzjährigen Beschäftigung (d. h. über einen Zeitraum von zwölf Monaten) ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von maximal 8.442 Euro (14 x 603 Euro) übermittelt wird.
Als Faustformel gilt: Anzahl der Kalendermonate der Beschäftigung x 603 Euro zzgl. 2 x 603 Euro. Das entspricht beispielsweise bei fünf Beschäftigungsmonaten einem Wert von maximal 4.221 Euro.
Dokumentationspflicht in den Entgeltunterlagen für Minijobber
Das gelegentliche, unvorhersehbare Überschreiten ist für den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung in den Entgeltunterlagen des Minijobbers oder der Minijobberin nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise eine Kopie des Krankenscheins eines Arbeitnehmers sein, der wegen Krankheit vertreten wird.
