Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber

Arbeitgeberzuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

Sie möchten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Kosten für eine Tagesmutter, einen Kindergarten oder eine Kita gewähren? Hier erfahren Sie, unter welchen aktuellen Bedingungen Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei sind.

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, sofern diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG).

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

Anders als bei den Kinderbetreuungskosten, die in der Steuererklärung mit 80 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.800 Euro je Kind, abgezogen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Somit können auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven, privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.

Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.

Begünstigt sind sowohl Sach- als auch Geldleistungen, beispielsweise betriebseigene Kindergärten oder Zuschüsse zu Kita-Gebühren. Zu den vergleichbaren Einrichtungen zählen Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Es erfolgt keine steuerfreie Erstattung von Betreuungskosten im eigenen Haushalt.

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, beispielsweise durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Das gleiche gilt für Arbeitgeberleistungen, die den Unterricht eines Kindes ermöglichen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, wie etwa die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).

Unter welchen Voraussetzungen sind Barzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei?

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR).

Eine weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss macht diesen nicht steuer- und beitragsfrei.

Ein Arbeitgeberzuschuss ist nur für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuerfrei.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, wenn die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). In den Ländern mit „späten Sommerferien” können somit auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne Weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.

Auch Kinderbetreuungskosten sind in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Sofern die Voraussetzungen für die lohnsteuerfreie Behandlung von Kinderbetreuungskosten vorliegen, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Steuerfreie Arbeitgebererstattungen verringern die abzugsfähigen Ausgaben in der Steuererklärung.

Der Abzug von Sonderausgaben – und somit auch von Kinderbetreuungskosten – in der Steuererklärung setzt voraus, dass der oder die Betroffene durch die Aufwendungen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten deshalb um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.04.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II, S. 772).