Zum 1. Juli 2026 treten im Bauhauptgewerbe wichtige Änderungen in Kraft. Neben angepassten Tarifverträgen ändern sich auch die Beiträge zur SOKA-BAU. Für Bauunternehmen bedeutet dies, die Lohnabrechnung rechtzeitig anzupassen und die neuen Vorgaben korrekt umzusetzen.
Was ist die SOKA-BAU?
Die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) sichern verschiedene tarifvertragliche Leistungen für Beschäftigte im Baugewerbe. Dazu gehören insbesondere:
- Urlaubsansprüche
- Zusatzversorgung (betriebliche Altersvorsorge)
- Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Die Finanzierung erfolgt über Arbeitgeberbeiträge, die auf Grundlage der Bruttolohnsumme berechnet werden.
Welche Änderungen gelten ab dem 01.07.2026?
Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 treten neue tarifliche Regelungen in Kraft. Dazu gehören insbesondere:
- Anpassungen der tariflichen Mindestlöhne
- Änderungen bei den SOKA-BAU-Beitragssätzen
- Anpassungen bei Ausbildungsvergütungen
- Änderungen in einzelnen Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes
Die konkreten Auswirkungen hängen von der jeweiligen Beschäftigtengruppe sowie vom anzuwendenden Tarifvertrag ab.
Warum ist die korrekte Umsetzung so wichtig?
Fehler bei der Anwendung der neuen Beitragssätze können erhebliche finanzielle Folgen haben:
- Nachforderungen durch die SOKA-BAU
- Korrekturabrechnungen
- Zusätzlicher Verwaltungsaufwand
- Probleme bei Betriebsprüfungen
Gerade im Baugewerbe prüfen Sozialversicherungsträger und SOKA-BAU regelmäßig die ordnungsgemäße Umsetzung tariflicher Vorgaben.
Was sollten Bauunternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen:
- Sind die neuen Beitragssätze im Lohnprogramm hinterlegt?
- Werden die aktuellen Tarifverträge korrekt angewendet?
- Sind alle Mitarbeiter richtig eingestuft?
- Wurden die Änderungen an die Lohnbuchhaltung oder den externen Dienstleister kommuniziert?
Eine rechtzeitige Anpassung verhindert unnötige Nachzahlungen und sorgt für Rechtssicherheit.
SOKA-BAU: Änderung der Beitragssätze ab 01.07.2026
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf Änderungen der Tarifverträge VTV und TZA Bau geeinigt, die zum 01.07.2026 in Kraft treten. Die Allgemeinverbindlichkeit wurde bereits beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt.
Unter anderem wurden die Beitragssätze angepasst. Für gewerbliche Arbeitnehmer sinkt der Beitrag zum 01.07.2026 durch einen geringeren Beitrag zum Urlaubsverfahren, in Westdeutschland von 20,2 % auf 19,8 %, in Ostdeutschland von 18,7 % auf 18,3 %.
Im Sinne der Angleichung der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern im Tarifgebiet Ost an das West-Niveau werden zum 01.01.2027 die Zusatzversorgungsbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost um einen Prozentpunkt auf 2,7 % und für Angestellte im Tarifgebiet Ost um 16,50 Euro auf 59 Euro angehoben.
Für Auszubildende steigen die Beiträge zur Zusatzversorgung zum 01.01.2027 um fünf Euro auf 25 Euro. Sie werden hier wie zuvor aus dem Berufsbildungsverfahren finanziert.
Ferner haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Verlängerung der Absenkung der Winterbeschäftigungsumlage auf 1,0 % für die Jahre 2027 und 2028 geeinigt. Hierfür ist noch eine Änderung der Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales notwendig
- Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
- Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)
- Tarifverträge
- Beitragssätze
Fazit
Die Änderungen bei SOKA-BAU und den Tarifverträgen zum 01.07.2026 betreffen nahezu alle Bauunternehmen. Wer die neuen Vorgaben frühzeitig berücksichtigt, vermeidet Fehler in der Baulohnabrechnung und reduziert das Risiko späterer Nachforderungen.
LohnExpert24 unterstützt Bauunternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung aller Änderungen rund um Baulohn, SOKA-BAU, Tarifverträge und laufende Lohnabrechnung. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir für eine korrekte und termingerechte Abrechnung sorgen. – Kontaktformular
