Aktivrente 2026

Was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung jetzt beachten müssen

Seit Januar 2026 gilt die Aktivrente. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet dies neue Prüfpflichten, Dokumentationsanforderungen und Anpassungen in der Lohnabrechnung. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, was Sie jetzt tun müssen.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist Teil des Rentenpakets III und soll Anreize dafür schaffen, dass Beschäftigte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Ihre Kernelemente sind:

  • Ein Steuerfreibetrag für Einkünfte aus einer neben der Rente ausgeübten Erwerbstätigkeit.
  • Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber (nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung).
  • Vereinfachte Hinzuverdienstregeln ohne Rentenkürzung

Damit wird es für Arbeitgeber attraktiver, erfahrene Fachkräfte über das Rentenalter hinaus zu beschäftigen. Das ist ein wichtiger Hebel gegen den Fachkräftemangel.

Wer fällt unter die Aktivrente und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nicht alle Rentner und Rentnerinnen fallen unter die Regelung der Aktivrente. Die Voraussetzungen im Überblick:

Anspruchsberechtigte Personen

KriteriumAnforderung
RentenartBezug der Regelaltersrente
AltersgrenzeRegelaltersgrenze erreicht (aktuell 66 Jahre, ab 2031 – 67 Jahre)
BeschäftigungsartSozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Minijob
RentenbeginnRente wurde bereits bewilligt

Wer profitiert von der Aktivrente?

  • Fachkräfte mit spezialisiertem Know-How
  • Mitarbeitende in Engpassberufen (Pflege, Handwerk, IT usw.)
  • Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, aber nicht vollständig aufhören möchten.

Welche Änderungen ergeben sich für Sie als Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsabrechnung?

Die Aktivrente bringt einige konkrete Änderungen für Ihre Lohnbuchhaltung mit sich. So gilt beim Lohnsteuerabzug ein neuer Steuerfreibetrag. In der Sozialversicherung bestehen besondere Meldepflichten.

  • Es gibt einen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die neben einer Regelaltersrente erzielt werden.
  • Anmeldung bei der DEÜV mit der Personengruppe 120 (Regelaltersrentner) oder entsprechende Kennzeichnung.
  • Beitragsgruppenschlüssel bei Vollrentnern nach Regelaltersgrenze 0-1-1-1 (keine RV-Beiträge Arbeitnehmer)
  • Die Jahresentgeltmeldung erfolgt wie bei allen Beschäftigten.

Personengruppenschlüssel 119 vs. 120 – Was ist der Unterschied?

In der Lohnbuchhaltung wird häufig die Frage gestellt: „Wann gilt welcher Personengruppenschlüssel?”

SchlüsselBezeichnungAnwendung
119Versicherungsfreie Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.Frührentner mit Vollrente (z. B. langjährig Versicherte mit 63 Jahren)
120Versicherungsfreie Altersvollrentner nach Erreichen der RegelaltersgrenzeRentner ab Regelaltersgrenze (66–67 Jahre) – relevant für die Aktivrente.

Wichtig für die Aktivrente: Die neuen Regelungen gelten nur für die Personengruppe 120. Beschäftigen Sie einen Frührentner (Personengruppe 119), gelten andere Regeln, insbesondere bei der Rentenversicherung.

Hinzuverdienstgrenze

Eine gute Nachricht für Arbeitgeber: Bei Beschäftigten mit Regelaltersrente (Personengruppe 120) gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Ihre Mitarbeitenden können unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

Bei Frührentnern sieht es anders aus: Für sie galten bis 2022 strenge Grenzen, die seither deutlich gelockert wurden. Seit 2023 gibt es auch bei vorgezogenen Altersrenten keine feste Hinzuverdienstgrenze mehr.

Was zahlt der Arbeitgeber für die Sozialversicherung?

Dies ist eine der wichtigsten Änderungen durch die Aktivrente. Künftig zahlt nur noch der Arbeitgeber in die Rentenversicherung ein. Für Beschäftigte, die eine Regelaltersrente beziehen und weiterarbeiten, gilt Folgendes:

BeitragsartArbeitgeberArbeitnehmer
Rentenversicherungzahlt AG-Anteil (9,3%)kein AN-Anteil
Krankenversicherungvoller AG-Anteilvoller AN-Anteil
Pflegeversicherungvoller AG-Anteilvoller AN-Anteil
Arbeitslosenversicherungentfälltentfällt

Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den RV-Beitrag von 9,3 %. Dieser führt jedoch nicht zu höheren Rentenansprüchen für den Beschäftigten, da die Rente bereits bewilligt wurde.

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