In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer bereits eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen und gleichzeitig weiter beschäftigt sind. Dabei stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell die Frage: Welche sozialversicherungsrechtlichen Regeln gelten eigentlich?
Weiterarbeiten trotz Rentenbezug – ist das erlaubt?
Grundsätzlich: Ja, ein Rentenbezug schließt eine Beschäftigung nicht aus. Insbesondere seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten ist es problemlos möglich, weiterzuarbeiten – auch in Vollzeit.
Entscheidend ist jedoch nicht der Rentenbezug allein, sondern ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.
Vor der Regelaltersgrenze: volle Sozialversicherungspflicht
Erhält ein Arbeitnehmer eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, hat die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht, wird er sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt.
Konkret bedeutet das:
- Krankenversicherung (KV): versicherungspflichtig
- Pflegeversicherung (PV): versicherungspflichtig
- Rentenversicherung (RV): versicherungspflichtig
- Arbeitslosenversicherung (AV): versicherungspflichtig
Es besteht also volle Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Der Beschäftigte wird mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 gemeldet.
Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass mit Beginn der Altersrente automatisch Erleichterungen eintreten. Das ist jedoch erst später der Fall.
Wann wird die Regelaltersgrenze erreicht?
Die Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Für den Jahrgang 1961 liegt sie beispielsweise bei 66 Jahren und 6 Monaten. Erst ab diesem Zeitpunkt ändern sich die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Nach der Regelaltersgrenze: spürbare Entlastung
Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, gilt der Arbeitnehmer als Altersvollrentner. Dann greifen wichtige Erleichterungen.
- Rentenversicherung: versicherungsfrei (Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil)
- Arbeitslosenversicherung: versicherungsfrei
- Kranken- und Pflegeversicherung: bleiben bestehen
In der Praxis ergibt sich häufig der Beitragsgruppenschlüssel 1101.
Das führt zu einer geringeren Abgabenbelastung für Arbeitnehmer, während Arbeitgeber weiterhin teilweise Beiträge leisten.
Sonderfall: freiwillige Rentenversicherung
Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich der Arbeitnehmer entscheiden, weiterhin in die Rentenversicherung einzuzahlen. Das kann sinnvoll sein, um die eigene Rente geringfügig zu erhöhen. In diesem Fall besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht, allerdings nur auf freiwilliger Basis.
Was ist die „Aktivrente“?
Aktuell wird häufig über die sogenannte Aktivrente diskutiert. Dabei handelt es sich um ein politisches Konzept, das zusätzliche Anreize schaffen soll, um das Arbeiten im Rentenalter attraktiver zu machen.
Wichtig für die Praxis:
- Die Aktivrente betrifft nur Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Für Arbeitnehmer vor der Regelaltersgrenze (auch mit Altersrente) ändert sich dadurch nichts.
Fazit für die Praxis
- Vor der Regelaltersgrenze: volle Sozialversicherungspflicht (1111)
- Nach der Regelaltersgrenze: Entlastung bei RV und AV (typisch 1101)
- Der Rentenbezug allein führt nicht automatisch zu Beitragsersparnissen
Um Fehler in der Lohnabrechnung zu vermeiden, ist es für Arbeitgeber daher entscheidend, das genaue Alter und den Rentenstatus korrekt zu prüfen.
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