Freistellung, Pflegezeit & Co.

Freistellung, Pflegezeit & Co. – Was gilt sozialversicherungsrechtlich?

Im Arbeitsverhältnis kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen Beschäftigte vorübergehend nicht arbeiten, beispielsweise bei Freistellung, Pflegezeit, längerer Krankheit, Aussteuerung oder im Todesfall eines Mitarbeiters. Für Arbeitgeber stellt sich dann schnell eine wichtige Frage: Wie ist der sozialversicherungsrechtliche Status zu beurteilen?

Fehler in diesem Bereich können schnell zu Nachzahlungen, Rückfragen von Krankenkassen oder Problemen bei Betriebsprüfungen führen. Es lohnt sich deshalb, die wichtigsten Grundlagen zu kennen – oder die Lohnabrechnung von Experten erledigen zu lassen.

Freistellung im Arbeitsverhältnis

Eine Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeitspflicht befreit ist. Dabei wird grundsätzlich zwischen bezahlter und unbezahlter Freistellung unterschieden.

Bezahlte Freistellung

Bei einer bezahlten Freistellung – etwa während der Kündigungsfrist – bleibt das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich bestehen. Das bedeutet:

  • Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin abgeführt
  • Das Arbeitsverhältnis gilt als fortbestehend
  • Die Meldungen zur Sozialversicherung bleiben unverändert
  • Die Meldungen zur Sozialversicherung bleiben unverändert

Unbezahlte Freistellung

Bei längerer unbezahlter Freistellung wird es komplexer.
Grundsätzlich gilt:

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