Sozialversicherungspflicht bei Zuschlägen

Sozialversicherungspflicht: Zuschläge für besondere Arbeitszeiten sind in vielen Branchen ein wichtiger Bestandteil der Entlohnung. Sie honorieren, dass Mitarbeitende zu Zeiten arbeiten, die außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegen, beispielsweise nachts oder an Sonn- und Feiertagen. Für Arbeitgeber stellt sich dabei regelmäßig die Frage: „Sind diese Zuschläge steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Grundsatz: Lohn ist beitragspflichtig

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dieses unterliegt grundsätzlich sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherungspflicht. Zuschläge bilden allerdings eine Ausnahme, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerfreiheit als Voraussetzung für Beitragsfreiheit

Die wichtigste Regel lautet: Nur steuerfreie Zuschläge sind auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass ein Zuschlag für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit in der Sozialversicherung nur dann nicht beitragspflichtig ist, wenn er nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei ist.

Voraussetzungen für steuer- und beitragsfreie Zuschläge

Damit Zuschläge begünstigt sind, müssen Arbeitgeber auf Folgendes achten:

  1. Zusätzlichkeit
    Zuschläge müssen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Werden sie durch Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit.
  2. Höchstgrenzen
    Der steuer- und beitragsfreie Anteil ist gedeckelt. Er richtet sich nach dem Prozentsatz des Grundlohns für die jeweilige Arbeitszeit:
    • Nachtarbeit: bis 25 % (bzw. 40 % zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat)
    • Sonntagsarbeit: bis 50 %
    • Feiertagsarbeit: bis 125 %
    • Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25./26.12. sowie am 1. Mai: bis 150 %
  3. Stundenlohn-Grenze
    Zuschläge sind nur steuer- und beitragsfrei, wenn der zugrunde gelegte Grundlohn höchstens 50 Euro pro Stunde beträgt. Liegt der Stundenlohn darüber, sind sämtliche Zuschläge voll steuer- und beitragspflichtig.

Was passiert bei Überschreitungen?

Wird ein Zuschlag über den genannten Prozentsätzen gezahlt oder basiert er auf einem Stundenlohn von mehr als 50 Euro, ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig. Um Nachforderungen bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung zu vermeiden, sollten Arbeitgeber daher bei der Abrechnung sehr genau auf die Grenzen achten.

Praktisches Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält 20 Euro Grundlohn pro Stunde. Für eine Stunde Sonntagsarbeit zahlt der Arbeitgeber 10 Euro Zuschlag (das sind 50 %).

  • Ergebnis: Der Zuschlag ist steuer- und beitragsfrei, da er die Voraussetzungen erfüllt.

Erhält der Arbeitnehmer jedoch 15 Euro Zuschlag (75 %), sind 10 Euro begünstigt, während 5 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Fazit

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die steuerlichen Voraussetzungen im Blick zu behalten. Denn nur, wenn Zuschläge steuerfrei sind, entfällt auch die Sozialversicherungspflicht. Eine korrekte Abrechnung schafft Rechtssicherheit und spart Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

Gerade in Branchen mit regelmäßigem Schicht- und Wochenenddienst können die finanziellen Auswirkungen erheblich sein. Wer die Regeln kennt und sie korrekt anwendet, kann sich Vorteile sichern und böse Überraschungen bei Prüfungen vermeiden.