Urlaubsanspruch im Bauhauptgewerbe Wer im Bauhauptgewerbe arbeitet, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub – auch dann, wenn er häufig den Arbeitgeber wechselt. Möglich macht das das spezielle Urlaubskassenverfahren der SOKA-BAU, genauer gesagt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Doch wie genau funktioniert die Urlaubsregelung im Bau und was müssen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung beachten?
1. Besonderheiten im Bauhauptgewerbe
Das Bauhauptgewerbe ist stark saison- und projektabhängig. Viele Beschäftigte wechseln häufiger den Betrieb, bleiben aber innerhalb der Branche tätig. Damit der Urlaubsanspruch nicht verloren geht, wurde das Urlaubsverfahren über die SOKA-BAU eingeführt. Dieses System sorgt dafür, dass Beschäftigte ihren Urlaub auch dann nehmen oder auszahlen lassen können, wenn sie in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.
2. Wie entsteht der Urlaubsanspruch?
Grundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau).
- Arbeitnehmer erwerben pro Beschäftigungsmonat einen anteiligen Urlaubsanspruch.
- Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der volle Jahresurlaub 30 Tage.
- Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig davon, bei welchem Bauunternehmen der Arbeitnehmer beschäftigt ist – entscheidend ist nur, dass Beiträge zur ULAK gezahlt werden.
3. Beiträge zur ULAK – was Arbeitgeber wissen müssen
Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe melden ihre gewerblichen Arbeitnehmer monatlich bei SOKA-BAU an und zahlen Beiträge, die unter anderem der Urlaubsvergütung dienen. Die Beitragspflicht gilt für alle Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Die Arbeitgeber:
- zahlen monatlich Umlagen an die ULAK,
- melden die Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer,
- und können später Erstattungen beantragen, wenn sie Urlaub auszahlen.
4. Urlaubsvergütung und Abrechnung im Lohn
Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt, zahlt der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung ganz normal über die Lohnabrechnung aus – also so, als würde der Arbeitnehmer arbeiten. Die Besonderheit: Der Arbeitgeber kann sich diesen Betrag von der ULAK erstatten lassen.
In der Lohnabrechnung:
- Der Urlaubslohn wird als reguläres Bruttoarbeitsentgelt ausgewiesen.
- Es werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wie üblich abgeführt.
- Anschließend kann der Arbeitgeber bei der SOKA-BAU Erstattung der gezahlten Urlaubsvergütung und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beantragen.
5. Erstattung über die SOKA-BAU / ULAK
Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers. Erstattet werden:
- die Urlaubsvergütung,
- der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
- sowie ggf. ein Zuschlag für vermögenswirksame Leistungen.
Der Antrag kann digital über das SOKA-BAU Online-Portal gestellt werden. Nach Prüfung überweist die ULAK den Erstattungsbetrag auf das Konto des Arbeitgebers.
6. Urlaubsübertragung und Auszahlung bei Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Arbeitnehmer den Betrieb, verfällt sein Urlaubsanspruch nicht. Die bei der SOKA-BAU gespeicherten Daten ermöglichen es dem neuen Arbeitgeber, auf den bestehenden Urlaubsanspruch zuzugreifen.
- Der Arbeitnehmer erhält dafür regelmäßig eine Urlaubsbescheinigung.
- Offene Ansprüche können beim neuen Arbeitgeber geltend gemacht oder von der SOKA-BAU ausgezahlt werden, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
7. Fazit: Entlastung für Arbeitgeber – Sicherheit für Arbeitnehmer
Das Urlaubsverfahren von SOKA-BAU sorgt für Fairness und Transparenz: Arbeitnehmer behalten ihren Urlaubsanspruch auch bei häufigem Arbeitgeberwechsel und Arbeitgeber werden durch die Erstattungsmöglichkeit entlastet.
Gerade bei der Lohnabrechnung ist es wichtig, Urlaubszeiten und -vergütungen richtig zuzuordnen, um keine finanziellen Nachteile zu riskieren.
Tipp für Arbeitgeber
Prüfen Sie regelmäßig:
- ob alle gewerblichen Mitarbeiter korrekt bei der SOKA-BAU gemeldet sind,
- ob Erstattungsanträge vollständig und fristgerecht gestellt wurden,
- und ob Urlaubsansprüche korrekt im Lohnprogramm geführt werden.
So vermeiden Sie Rückfragen bei Prüfungen und sichern sich Ihre Ansprüche auf Erstattung.