Firmwagenbesteuerung: Warum vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatz- und Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht mindern

Firmenwagenbesteuerung BFH-Urteil vom 09.09.2025: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- und Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens nicht. Überblick zur Rechtslage und Praxishinweise für Arbeitgeber.

Einleitung:

Firmenwagen gehören zu den beliebtesten Zusatzleistungen für Arbeitnehmer, sind jedoch steuerlich komplex. In der Praxis stellt sich besonders häufig die Frage, ob vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten, etwa für Garage oder Stellplatz, den geldwerten Vorteil aus der privaten Firmenwagennutzung mindern können. Mit seinem Urteil vom 09.09.2025 (VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof hierzu eine klare und für die Praxis wichtige Entscheidung getroffen.

Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. In der Praxis erfolgt die Bewertung meist nach der 1-Prozent-Regelung oder alternativ mittels Fahrtenbuch.

Der steuerpflichtige Vorteil kann grundsätzlich gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer Nutzungsentgelte oder bestimmte Fahrzeugkosten selbst trägt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten Teil des Nutzungsvorteils des Fahrzeugs sind, das heißt, es müssen Aufwendungen sein, die bei einer Übernahme durch den Arbeitgeber in die pauschale Fahrzeugbewertung eingeflossen wären.

Bisherige Unsicherheit bei Stellplatz- und Garagenkosten

In vielen Unternehmen war bislang umstritten, wie Stellplatz- oder Garagenkosten zu behandeln sind, die der Arbeitnehmer selbst zahlt – etwa für einen Parkplatz am Arbeitsplatz oder eine private Garage. Teilweise wurden diese Beträge in der Lohnabrechnung als vorteilsmindernd berücksichtigt, da sie in engem Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung stehen.

Das BFH-Urteil vom 09.09.2025 (VI R 7/23)

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun eindeutig beantwortet:

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht.

Begründung des Gerichts

Der BFH stellt Folgendes klar:

  • Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Fahrzeugkosten im Sinne der Firmenwagenbesteuerung.
  • Die Entscheidung, wo ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug abstellt, ist seiner privaten Lebensführung zuzurechnen.
  • Die 1-Prozent-Regelung bildet lediglich den Nutzungswert des Fahrzeugs, nicht aber zusätzliche infrastrukturelle Leistungen wie Parkraum, ab.

Damit fehlt die notwendige wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Stellplatzkosten und dem pauschal bewerteten Nutzungsvorteil des Firmenwagens.

Trennung zweier Geldwerter Vorteile

Ein zentraler Punkt des Urteils ist die strikte Trennung:

  • Firmenwagenüberlassung → geldwerter Vorteil nach 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch
  • Stellplatz oder Garage → ggf. eigenständiger geldwerter Vorteil

Zahlt der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst, kann dies allenfalls den Vorteil für den separaten Stellplatz mindern, nicht jedoch den Vorteil für den Firmenwagen.

Bedeutung für Arbeitgeber und Lohnabrechnung

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis:

  • Keine Verrechnung von Stellplatz- oder Garagenkosten mit dem Firmenwagen-Vorteil mehr.
  • Anpassung bestehender Abrechnungsmodelle, sofern bisher eine Minderung vorgenommen wurde.
  • Klare Trennung in Dienstwagenrichtlinien zwischen Fahrzeugüberlassung und Parkmöglichkeiten.

Arbeitgeber sollten zudem prüfen, ob ein Stellplatz aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt wird. Nur in diesen Ausnahmefällen kann der geldwerte Vorteil ganz entfallen.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 09.09.2025 sorgt für Rechtssicherheit: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- und Garagenkosten haben keinen Einfluss auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens. Für Arbeitgeber und Lohnabrechner bedeutet dies vor allem eines: klare Abgrenzung, saubere Dokumentation und korrekte Umsetzung in der Entgeltabrechnung.

Wer Firmenwagenmodelle anbietet, sollte die Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende Regelungen zu überprüfen und an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.