Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von maximal 603 Euro (2025: 556 Euro) pro Monat. Für Minijobs mit Verdienstgrenze gelten sozialversicherungsrechtlich besondere Regelungen.

Was ist ein Minijob?

Als Minijob mit Verdienstgrenze wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Eine andere Form der geringfügigen Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung.

Minijobs mit Verdienstgrenze sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht beim Minijob grundsätzlich Versicherungspflicht, es sei denn, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat sich hiervon befreien lassen. Ein entsprechender Antrag ist dem Arbeitgeber schriftlich zuzuleiten.

Für bestimmte Personengruppen besteht auch bei einem Minijob mit Verdienstgrenze keine Versicherungsfreiheit. Dazu zählen beispielsweise Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, als Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes, im Zuge einer stufenweisen Wiedereingliederung, aufgrund von Kurzarbeit oder witterungsbedingt geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind.

Mehrere Minijobs zugleich – was ist zu beachten

Werden mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte zu addieren. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt in allen Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht ein. Nicht zusammengerechnet werden aber

  • ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung sowie
  • ein Minijob mit Verdienstgrenze neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Bei mehreren Minijobs mit Verdienstgrenze bei einem Arbeitgeber ist stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Wird die Arbeitsentgeltgrenze überschritten, tritt sofort Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Bei einem gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze besteht weiterhin Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Sozialversicherungsbeiträge bei einem Minijob

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 Prozent und zur Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Hat sich der geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, trägt er als Eigenanteil die Differenz zwischen dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

Die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für die Abwicklung der Beitragszahlungen zuständig. Aus dem Entgelt eines Minijobs sind auch Beiträge zur Unfallversicherung, Insolvenzgeldumlage und Umlage zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) zu zahlen.

Minijob und Steuer

Das Entgelt für einen Minijob mit Verdienstgrenze kann mit einer Pauschsteuer von zwei Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden, sofern der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt. Andernfalls kann der Lohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden. Hinzu kommen dann noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Minijob und Arbeitsrecht

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht vorgegeben. Minijobber haben im Krankheitsfall jedoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 42 Tage. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Wie alle anderen Arbeitnehmer auch haben Minijobber Anspruch auf Feiertagsvergütung, Mutterschutz, Urlaub und unterliegen dem Kündigungsschutz. Auch der gesetzliche Mindestlohn ist anzuwenden.

Minijob im Privathaushalt

Ein Einsatz in privaten Haushalten ist sowohl als Minijob mit Verdienstgrenze als auch als kurzfristige Beschäftigung möglich. Von einem Minijob im Privathaushalt spricht man, wenn die ausgeübten Tätigkeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden, zum Beispiel Putzen oder Gartenarbeiten.

Als Arbeitgeber für Minijobs in Privathaushalten können nur natürliche Personen auftreten. Bei Minijobs in Privathaushalten liegt die Verdienstgrenze bei 450 Euro. Der Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung beträgt jeweils 5 Prozent und ist damit niedriger als bei gewerblichen Beschäftigungen. Der Minijob wird dabei in einem vereinfachten Verfahren, dem Haushaltsscheckverfahren, der Minijob-Zentrale gemeldet.