Neue Branchen, alte Risiken bei den Sofortmeldungen
Zum Jahreswechsel hat sich die Sofortmeldepflicht deutlich geändert: Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neuer Branchenkatalog. Einige Bereiche sind weggefallen, dafür sind neue Branchen hinzugekommen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das wichtige Anpassungen.
Was ist eine Sofortmeldung?
Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung zur Sozialversicherung, die spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung elektronisch abgegeben werden muss. Sie wird mit dem Meldegrund 20 im elektronischen Meldeverfahren der Sozialversicherung (DEÜV) an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt.
Die Sofortmeldung ist eine ergänzende Meldung und ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung, die weiterhin fristgerecht erfolgen muss.
Das Hauptziel der Sofortmeldepflicht ist es, Schwarzarbeit in bestimmten Branchen zu bekämpfen.
Änderungen ab 1. Januar 2026
Durch das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wird der Branchenkatalog ab dem 1. Januar 2026 angepasst.
Forstwirtschaft und traditionelles Fleischerhandwerk müssen künftig keine Sofortmeldung mehr abgeben, während andere Bereiche der Fleischwirtschaft, wie große Schlacht- und Zerlegebetriebe, weiterhin meldepflichtig bleiben.
Neu von der Sofortmeldepflicht betroffen sind das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Dazu gehören vor allem Essens- und Kurierdienste, die ihre Aufträge digital weitergeben.
Der Hintergrund dieser Erweiterung sind oft wechselnde Arbeitszeiten, spontane Einsätze und Bargeldzahlungen. Genau darin erkennt der Gesetzgeber ein höheres Risiko für Schwarzarbeit.
Welche Branchen sind aktuell betroffen?
Durch diese gesetzliche Anpassung enthält der Katalog ab dem 01.01.2026 die folgenden sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereiche:
- Baugewerbe
- Gaststättengewerbe
- Beherbungsgewerbe (Hotels, Pension)
- Personenbeförderungsgewerbe (z. B. Bahn‑ und Busbetriebe, Taxiunternehmen, Berg‑ und Seilbahnen)
- Speditions‑, Transport‑ und Logistikgewerbe inkl. plattformbasierter Lieferdienste
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen im Bereich des Auf‑ und Abbaus von Messen und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft (mit Ausnahme des Fleischerhandwerks)
- Prostitutionsgewerbe
- Wach‑ und Sicherheitsgewerbe
- Friseurgewerbe (neu ab 2026)
- Kosmetikgewerbe (neu ab 2026)
- Plattformbasierte Lieferdienste (neu ab 2026)
Nicht (mehr) im Katalog sind: Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk (Handwerksbetriebe).
Für wen muss eine Sofortmeldung abgegeben werden?
Die Regelung betrifft alle Beschäftigten in den betroffenen Branchen, egal ob in Voll- oder Teilzeit, als Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Aushilfen oder Auszubildende.
Wichtig ist nur, zu welcher Branche der Betrieb oder der Betriebsteil gehört.
Bis wann muss gemeldet werden?
Die Sofortmeldung muss spätestens zum Start der Beschäftigung vorliegen. In der Praxis heißt das: vor Arbeitsbeginn am ersten Tag. Beginnt jemand um 8:00 Uhr, muss die Meldung vorher elektronisch übermittelt werden. Eine Nachmeldung am Nachmittag kommt schon zu spät.
Was droht bei Verstößen?
Wer gegen die Sofortmeldepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Bußgeldern von bis zu fünfstelligen Beträgen rechnen. Zusätzlich kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Prüfungen durchführen. Wiederholte oder systematische Verstöße wecken schnell den Verdacht auf illegale Beschäftigung.
Hinweis: Gerade neu betroffene Branchen wie Friseurbetriebe oder Kosmetikstudios arbeiten häufig mit spontanen Aushilfen. Es gilt, mit Blick auf die Sofortmeldepflicht hier klar definierte Prozesse zu schaffen, um Risiken zu vermeiden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Zuerst sollte man prüfen, ob der eigene Betrieb oder bestimmte Betriebsteile unter die Sofortmeldepflicht fallen. Mischbetriebe wie ein Friseursalon mit integriertem Kosmetikbereich verdienen dabei besondere Beachtung.
Im Onboarding-Prozess für neue Mitarbeiter sollte klar festgelegt sein, ob eine Sofortmeldung notwendig ist.
Schulungen für Personalverantwortliche und Führungskräfte sind vor allem in neu hinzugekommenen Branchen sinnvoll. Jeder sollte sich bewusst sein, dass eine Anstellung ohne vorherige Sofortmeldung ein erhebliches Risiko mit sich bringt.
Das Wichtigste in Kürze
Seit 2026 gilt für Friseurbetriebe, Kosmetikstudios und plattformbasierte Lieferdienste eine sofortige Meldepflicht. Die Meldung muss direkt zu Beginn der Beschäftigung vorliegen, sonst können Bußgelder verhängt werden.
