SOKA-Bau-Pflicht für Rohrreinigungsunternehmen?

SOKA-Bau-Pflicht für Rohrreinigungsunternehmen – Was besagt das aktuelle Urteil vom BAG – 10 AZR 147/25

Rohrreinigungsunternehmen sollten ihre SOKA-Bau-Pflicht jetzt genau prüfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 147/25 wichtige Aussagen zur Einordnung von Rohrreinigungsarbeiten getroffen.

Das Urteil zeigt: Auch die Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb von Gebäuden kann als bauliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) angesehen werden.

Für Unternehmen der Rohr- und Kanalreinigung kann das erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Allerdings bedeutet das Urteil nicht automatisch, dass jeder Rohrreinigungsbetrieb SOKA-Bau-Beiträge zahlen muss. Entscheidend sind die konkreten Tätigkeiten des Betriebs und insbesondere deren zeitlicher Schwerpunkt.

Das Wichtigste zum BAG-Urteil vom 20.05.2025 – 10 AZR 147/25

Im Verfahren 10 AZR 147/25 hatte sich das BAG mit einem Unternehmen beschäftigt, dessen Tätigkeit unter anderem die Reinigung und Beseitigung von Verstopfungen in Rohrleitungen innerhalb von Gebäuden umfasste.

Das Unternehmen setzte hierfür unter anderem technische Geräte wie Fräsköpfe und Druckluft ein. Daneben wurden auch Arbeiten im Bereich der Rohrsanierung durchgeführt.

Das BAG stellte klar, dass auch solche Arbeiten grundsätzlich einen baulichen Charakter haben können.

Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Arbeiten der Instandhaltung oder Instandsetzung eines Bauwerks dienen.

Das kann auch dann der Fall sein, wenn bei der Rohrreinigung nicht unmittelbar die Bausubstanz verändert wird.

Rohrverstopfung beseitigen kann eine bauliche Tätigkeit sein

Für die Praxis besonders relevant ist die Aussage des BAG, dass die Beseitigung einer Rohrverstopfung innerhalb eines Gebäudes nicht allein deshalb aus dem Baubereich herausfällt, weil lediglich eine vorhandene Verstopfung beseitigt wird.

Auch eine solche Tätigkeit kann der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung dienen.

Damit wird die bisher häufig vertretene einfache Abgrenzung

„Wir reinigen nur Rohre und bauen nichts“

den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres gerecht.

Entscheidend ist die überwiegende Tätigkeit des Betriebs

Für die Frage der SOKA-Bau-Pflicht kommt es nicht auf eine einzelne Tätigkeit an.

Vielmehr muss betrachtet werden, welche Arbeiten die Arbeitnehmer tatsächlich überwiegend ausführen.

Vereinfacht gesagt wird grundsätzlich darauf geschaut, ob mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit auf Tätigkeiten entfallen, die dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen.

Dabei ist insbesondere die Arbeitszeit und nicht allein der Umsatz mit einer bestimmten Leistung relevant.

Beispiel

Ein Rohrreinigungsunternehmen beschäftigt mehrere Mitarbeiter.

Die Arbeitszeit verteilt sich beispielsweise wie folgt:

  • 65 % Rohrreinigung und Beseitigung von Verstopfungen innerhalb von Gebäuden
  • 15 % Rohrsanierung
  • 10 % Kanalreinigung
  • 10 % sonstige Tätigkeiten

In einem solchen Fall kann eine SOKA-Bau-Pflicht durchaus in Betracht kommen.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Rohrreinigung lediglich eine untergeordnete Tätigkeit innerhalb eines überwiegend anders ausgerichteten Betriebs ist.

Besonders wichtig: Ausnahme für das Installateur- und Heizungsbauergewerbe

Das BAG-Urteil enthält jedoch einen für die Praxis sehr wichtigen weiteren Aspekt.

Der VTV sieht Ausnahmen für bestimmte Gewerbezweige vor. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen das Installateur- und Heizungsbauergewerbe.

Das ist gerade für Unternehmen interessant, die Rohrreinigungsarbeiten im Zusammenhang mit einem umfassenderen SHK-Betrieb durchführen.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass Rohrreinigungsarbeiten zur Beseitigung von Verstopfungen auch zum Tätigkeitsbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks gehören können.

Deshalb reicht es nicht aus, ausschließlich festzustellen:

„Die Rohrreinigung ist eine bauliche Tätigkeit.“

Anschließend muss zusätzlich geprüft werden, ob eine tarifliche Ausnahme greift.

Wer muss die Ausnahme beweisen?

Hier liegt ein wesentlicher Punkt des BAG-Urteils.

Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV, muss er die hierfür erforderlichen Tatsachen darlegen und beweisen.

Im konkreten Verfahren konnte sich das betroffene Unternehmen deshalb nicht erfolgreich auf die Ausnahme berufen.

Für Unternehmen bedeutet das:

Die betriebliche Einordnung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Es genügt nicht unbedingt, lediglich darauf hinzuweisen, dass man „eigentlich ein SHK-Betrieb“ oder „kein Bauunternehmen“ sei.

Entscheidend sind die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse.

Welche Tätigkeiten sollten Rohrreinigungsunternehmen prüfen?

Unternehmen sollten ihre Tätigkeiten möglichst detailliert erfassen.

Relevant können unter anderem sein:

  • Beseitigung von Rohrverstopfungen
  • Reinigung von Abwasserleitungen
  • Reinigung von Grundleitungen
  • Kanalreinigung
  • Hochdruckreinigung
  • Fräsarbeiten
  • TV-Kamerainspektionen
  • Rohrsanierung
  • Reparaturarbeiten an Rohrleitungen
  • Austausch von Rohrleitungen
  • Dichtheitsprüfungen
  • Arbeiten im Zusammenhang mit Sanitäranlagen
  • Installationsarbeiten
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

Dabei kommt es nicht nur auf die Bezeichnung der Leistung auf einer Rechnung an.

Viel wichtiger ist, was tatsächlich ausgeführt wird und wie viel Arbeitszeit darauf entfällt.

Umsatz ist nicht gleich Arbeitszeit

Ein häufiger Fehler bei der Prüfung der SOKA-Bau-Pflicht besteht darin, ausschließlich auf den Umsatz zu schauen.

Beispielsweise kann ein Unternehmen mit einer bestimmten Tätigkeit einen besonders hohen Umsatz erzielen, obwohl die Mitarbeiter nur relativ wenig Arbeitszeit dafür aufwenden.

Für die tarifliche Einordnung ist deshalb eine Betrachtung der tatsächlichen Arbeitszeit erforderlich.

Unternehmer sollten daher möglichst nachvollziehbar dokumentieren:

  • welche Mitarbeiter welche Arbeiten ausführen,
  • wie viel Zeit auf die einzelnen Tätigkeiten entfällt,
  • welche Aufträge bearbeitet werden,
  • welche Maschinen und Arbeitsmittel eingesetzt werden und
  • welchen betrieblichen Schwerpunkt das Unternehmen tatsächlich hat.

Warum das Urteil finanziell relevant sein kann

Eine nachträgliche Feststellung der SOKA-Bau-Pflicht kann für einen Betrieb erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Denn es geht nicht nur um die Frage, ob künftig Beiträge zu zahlen sind.

Je nach Fall können auch Beitragsforderungen für zurückliegende Zeiträume im Raum stehen.

Im entschiedenen Verfahren wurden der klagenden Sozialkasse Beiträge in Höhe von rund 97.653 Euro zugesprochen.

Das zeigt, welche Größenordnung solche Verfahren erreichen können.

Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, die betriebliche Einordnung nicht erst dann zu prüfen, wenn bereits eine Zahlungsaufforderung der SOKA-Bau vorliegt.

Was sollten Rohrreinigungsunternehmen jetzt tun?

Unternehmen der Rohr- und Kanalreinigung sollten ihre Situation anhand der aktuellen Rechtsprechung überprüfen.

1. Tätigkeiten analysieren

Erstellen Sie eine Übersicht über sämtliche Tätigkeiten des Betriebs.

Nicht nur die Tätigkeitsbezeichnungen, sondern die tatsächliche Ausführung ist entscheidend.

2. Arbeitszeitanteile ermitteln

Prüfen Sie, wie viel Arbeitszeit auf welche Tätigkeiten entfällt.

Eine bloße Betrachtung des Umsatzes reicht nicht aus.

3. SHK-Ausnahme prüfen

Wenn Ihr Unternehmen Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks ausführt, sollte geprüft werden, ob eine entsprechende Ausnahme vom VTV greift.

4. Unterlagen sichern

Bewahren Sie geeignete Nachweise auf, beispielsweise:

  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Auftragsunterlagen
  • Leistungsbeschreibungen
  • Rechnungen
  • Tätigkeitsnachweise
  • Mitarbeiterqualifikationen
  • Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen
  • Nachweise über die betriebliche Organisation

Diese Unterlagen können insbesondere dann wichtig werden, wenn die SOKA-Bau eine andere Einschätzung als das Unternehmen vertritt.

5. SOKA-Bau-Schreiben nicht ungeprüft akzeptieren

Eine Zahlungsaufforderung der SOKA-Bau sollte nicht einfach ignoriert werden.

Gleichzeitig sollte ein Unternehmen die geforderte Beitragspflicht auch nicht ungeprüft anerkennen.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob der konkrete Betrieb nach seinen tatsächlichen Tätigkeiten überhaupt unter den VTV fällt.

Gilt jetzt für alle Rohrreiniger automatisch SOKA-Bau-Pflicht?

Nein.

Das BAG-Urteil bedeutet nicht, dass jeder Betrieb, der Rohrreinigung anbietet, automatisch SOKA-Bau-pflichtig ist.

Vielmehr müssen die konkreten betrieblichen Verhältnisse geprüft werden.

Besonders relevant sind:

Welche Arbeiten werden ausgeführt?

Wie viel Arbeitszeit entfällt darauf?

Sind die Tätigkeiten dem Baugewerbe zuzuordnen?

Greift eine tarifliche Ausnahme – beispielsweise für das Installateur- und Heizungsbauergewerbe?

Erst aus der Gesamtschau dieser Faktoren lässt sich beurteilen, ob eine Beitragspflicht besteht.

Fazit

Das BAG-Urteil 10 AZR 147/25 vom 20. Mai 2026 ist für Rohrreinigungsunternehmen von erheblicher Bedeutung.

Insbesondere die Aussage, dass auch die Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb von Gebäuden eine bauliche Tätigkeit darstellen kann, sollte von Unternehmen der Branche ernst genommen werden.

Gleichzeitig darf das Urteil nicht zu der pauschalen Schlussfolgerung führen, dass sämtliche Rohrreinigungsunternehmen automatisch SOKA-Bau-Beiträge zahlen müssen.

Die entscheidende Prüfung lautet vielmehr:

Welche Tätigkeiten prägen den Betrieb tatsächlich und welche tariflichen Ausnahmen kommen gegebenenfalls zum Tragen?

Für Unternehmer bedeutet das: Die eigene betriebliche Tätigkeit sollte anhand der aktuellen Rechtsprechung und der konkreten Arbeitszeitanteile überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.


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Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Rohrreinigungsunternehmen von der aktuellen Rechtsprechung betroffen sein könnte, sollten Sie die konkrete betriebliche Situation fachlich prüfen lassen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die Beurteilung der SOKA-Bau-Pflicht sind die konkreten betrieblichen Verhältnisse und die jeweils geltenden tariflichen Regelungen maßgeblich.