Wintersaison im Bauhauptgewerbe 2026/2027
Wintersaison im Bauhauptgewerbe: Arbeitszeit, Schlechtwetter, Saison-KUG, MWG und ZWG einfach erklärt
Die kalte Jahreszeit stellt Bauunternehmen jedes Jahr vor besondere Herausforderungen. Frost, Schnee, Regen und saisonbedingter Auftragsmangel können dazu führen, dass Baustellen vorübergehend stillstehen. Gleichzeitig gelten im Bauhauptgewerbe besondere tarifliche und gesetzliche Regelungen für Arbeitszeit, Kurzarbeitergeld und Wintergeld.
Doch wann beginnt die Schlechtwetterzeit? Welche Arbeitszeiten gelten im Winter? Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG), Mehraufwands-Wintergeld (MWG) oder Zuschuss-Wintergeld (ZWG)? Und welche Besonderheiten müssen Arbeitgeber bei der Baulohnabrechnung beachten?
In diesem Ratgeber von LohnExpert24 erklären wir die wichtigsten Regelungen für die Wintersaison 2026/2027 verständlich und praxisnah.
1. Wann beginnt die Schlechtwetterzeit im Bauhauptgewerbe?
Die gesetzliche Schlechtwetterzeit im Bauhauptgewerbe beginnt am 1. Dezember und endet am 31. März des Folgejahres.
Für die Wintersaison 2026/2027 gilt somit:
- Beginn: 01. Dezember 2026
- Ende: 31. März 2027
In diesem Zeitraum können Bauunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Winterleistungen in Anspruch nehmen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Winterarbeitszeit und Schlechtwetterzeit:
Die tarifliche Winterarbeitszeit beginnt bereits am 1. Dezember. Sie endet am 31. März. Beide Zeiträume fallen im Bauhauptgewerbe somit grundsätzlich zusammen.
Gut zu wissen: Nicht jeder Regentag, Schneefall oder Frosttag führt automatisch zu einem Anspruch auf Saison-KUG. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen erheblichen, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall.
2. Welche Arbeitszeiten gelten im Winter?
Im Bauhauptgewerbe unterscheidet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) zwischen Sommer- und Winterarbeitszeit.
Die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden im Kalenderjahr.
Winterarbeitszeit: Dezember bis März
In der Winterperiode gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden.
Die regelmäßige Verteilung sieht folgendermaßen aus:
| Wochentag | Arbeitszeit |
|---|---|
| Montag | 8 Stunden |
| Dienstag | 8 Stunden |
| Mittwoch | 8 Stunden |
| Donnerstag | 8 Stunden |
| Freitag | 6 Stunden |
| Gesamt | 38 Stunden |
Sommerarbeitszeit: April bis November
In der Sommerperiode beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit grundsätzlich 41 Stunden.
| Wochentag | Arbeitszeit |
|---|---|
| Montag | 8,5 Stunden |
| Dienstag | 8,5 Stunden |
| Mittwoch | 8,5 Stunden |
| Donnerstag | 8,5 Stunden |
| Freitag | 7 Stunden |
| Gesamt | 41 Stunden |
Die genannten Zeiten sind die tarifliche Regelverteilung. Abweichende betriebliche Arbeitszeitverteilungen können unter den Voraussetzungen des BRTV vereinbart werden.
Wichtig für die Lohnabrechnung: Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, ob die Arbeitszeitkonten, betrieblichen Arbeitszeitregelungen und tariflichen Vorgaben korrekt umgesetzt werden.
3. Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG): Was gilt bei Arbeitsausfall?
Das Saison-Kurzarbeitergeld soll verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund saisonbedingter Arbeitsausfälle im Winter arbeitslos werden.
Bauunternehmen können damit vorübergehende Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit überbrücken.
Ein Anspruch kann insbesondere bei folgenden Ursachen bestehen:
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall, beispielsweise durch starken Frost, Schnee oder anhaltenden Regen.
- Wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall, beispielsweise durch saisonbedingten Auftragsmangel.
- Arbeitsausfall infolge eines unabwendbaren Ereignisses.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Arbeitsausfall muss erheblich, vorübergehend und unvermeidbar sein.
Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob die betroffenen Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden können.
Außerdem müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung des Arbeitsausfalls beachtet werden. Hierzu gehören insbesondere die Berücksichtigung von Arbeitszeitguthaben und die Prüfung weiterer zumutbarer Möglichkeiten.
Auch die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem SGB III müssen erfüllt sein.
Wie hoch ist das Saison-KUG?
Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall.
- 60 % für Arbeitnehmer ohne berücksichtigungsfähiges Kind.
- 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer kann aufgrund eines erheblichen witterungsbedingten Arbeitsausfalls vorübergehend nicht eingesetzt werden.
Entsteht dadurch ein pauschalierter Nettoentgeltausfall von 1.000 Euro, beträgt das Saison-KUG grundsätzlich:
- Ohne Kind: 600 Euro
- Mit berücksichtigungsfähigem Kind: 670 Euro
Die tatsächliche Berechnung erfolgt anhand der gesetzlichen Berechnungsvorgaben und der maßgeblichen Tabellen der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig: Saison-KUG ist keine automatische Lohnfortzahlung bei schlechtem Wetter. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen prüfen, den Arbeitsausfall dokumentieren und die Leistung ordnungsgemäß beantragen.
4. Mehraufwands-Wintergeld (MWG): 1 Euro zusätzlich je Arbeitsstunde
Das Mehraufwands-Wintergeld ist eine ergänzende Leistung für gewerbliche Arbeitnehmer, die während der Wintermonate tatsächlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz arbeiten.
Es soll die zusätzlichen Belastungen und Aufwendungen während der kalten Jahreszeit ausgleichen.
Wie hoch ist das MWG?
Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt:
1,00 Euro je berücksichtigungsfähiger Arbeitsstunde.
Der Anspruchszeitraum und die monatlichen Höchstgrenzen sind gesetzlich festgelegt:
| Monat | Höchstgrenze | MWG maximal |
|---|---|---|
| Dezember (ab 15.12.) | 90 Stunden | 90 Euro |
| Januar | 180 Stunden | 180 Euro |
| Februar | 180 Stunden | 180 Euro |
| Gesamt | 450 Stunden | 450 Euro |
Wer erhält MWG?
Voraussetzung ist insbesondere, dass der gewerbliche Arbeitnehmer tatsächlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz eingesetzt wird und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das bedeutet: Die Arbeit muss unter den jeweiligen Witterungseinflüssen stattfinden. Ein Arbeitnehmer, der ausschließlich im Büro oder in einer geschützten Werkstatt tätig ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht allein aufgrund seiner Beschäftigung im Bauunternehmen.
Praxis-Tipp: Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die monatlichen Höchstgrenzen sind bei der Abrechnung unbedingt zu beachten.
5. Zuschuss-Wintergeld (ZWG): Bis zu 2,50 Euro je Stunde
Das Zuschuss-Wintergeld unterstützt die Nutzung von Arbeitszeitguthaben, um saisonbedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken.
Anstatt Saison-KUG für die betreffenden Stunden in Anspruch zu nehmen, können Arbeitnehmer vorhandenes Arbeitszeitguthaben einsetzen.
Für diese eingebrachten Stunden kann Zuschuss-Wintergeld gezahlt werden.
Wie hoch ist das ZWG?
Das Zuschuss-Wintergeld beträgt bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmen kann aufgrund der Witterung an einem Tag nicht weiterarbeiten.
Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitszeitguthaben von 8 Stunden. Diese Stunden werden zum Ausgleich des Arbeitsausfalls eingebracht.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ergibt sich:
8 Stunden × 2,50 Euro = 20,00 Euro Zuschuss-Wintergeld.
Das ZWG ist somit eine Möglichkeit, Arbeitszeitguthaben gezielt einzusetzen und gleichzeitig den Bezug von Saison-KUG für diese Stunden zu vermeiden.
Wichtig: Die Ausfallstunden müssen innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegen. Außerdem müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
6. Was gilt als Schlechtwetter? Wann darf die Arbeit eingestellt werden?
Eine der häufigsten Fragen im Bauhauptgewerbe lautet:
Wann liegt tatsächlich Schlechtwetter im Sinne des Saison-Kurzarbeitergeldes vor?
Die Antwort findet sich in § 101 SGB III.
Ein witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht wird und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt.
Zwingende Witterungsgründe liegen insbesondere vor, wenn atmosphärische Einwirkungen oder deren Folgewirkungen dazu führen, dass die Fortführung der Arbeiten:
- technisch unmöglich ist,
- wirtschaftlich unvertretbar ist oder
- für die Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Typische Beispiele können sein:
Frost: Betonierarbeiten oder andere Bauarbeiten können aufgrund der Temperaturen und der konkreten technischen Anforderungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Schnee und Eis: Baustellen oder Arbeitsbereiche sind nicht sicher zugänglich oder die Arbeiten können aus Sicherheitsgründen nicht fortgesetzt werden.
Starker Regen: Bestimmte Erdarbeiten oder andere witterungsempfindliche Tätigkeiten sind aufgrund der Niederschläge technisch nicht mehr sinnvoll durchführbar.
Wichtig: Die Beurteilung erfolgt immer anhand der konkreten Baustellenbedingungen und der ausgeführten Tätigkeiten. Auch die besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen müssen berücksichtigt werden.
Nicht jeder Regen- oder Frosttag rechtfertigt daher automatisch Saison-KUG.
7. Gibt es zusätzliche Schlechtwetterzulagen oder andere Zuschläge?
Neben MWG und ZWG stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitnehmer bei schlechtem Wetter weitere Zulagen erhalten.
Hier muss unterschieden werden:
MWG ist keine allgemeine Schlechtwetterzulage.
Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Leistung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz innerhalb des festgelegten Anspruchszeitraums.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine zusätzliche Schlechtwetterzulage allein aufgrund niedriger Temperaturen, Regen oder Schnee besteht nicht.
Andere Zuschläge können sich jedoch aus tariflichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen ergeben.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Nachtarbeitszuschläge
- Sonntagszuschläge
- Feiertagszuschläge
- Mehrarbeitszuschläge, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind
- Weitere tariflich oder betrieblich vereinbarte Zulagen
Für die korrekte Baulohnabrechnung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten geprüft werden.
8. Winterbeschäftigungsumlage 2026/2027: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Die Winterbeschäftigungsumlage dient der Finanzierung der ergänzenden Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe.
Für das Bauhauptgewerbe gilt eine wichtige Sonderregelung:
Vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt die Winterbeschäftigungsumlage insgesamt 1,0 % des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts.
Die Aufteilung erfolgt wie folgt:
| Umlageanteil | Prozentsatz |
|---|---|
| Arbeitgeber | 0,6 % |
| Arbeitnehmer | 0,4 % |
| Gesamt | 1,0 % |
Diese befristete Absenkung gilt für die Umlagemonate Januar 2026 bis Dezember 2027.
Die Umlage ist weiterhin entsprechend den geltenden Melde- und Zahlungsvorschriften abzuführen.
Arbeitgeber sollten insbesondere darauf achten, dass die korrekte Bemessungsgrundlage verwendet und die Umlage ordnungsgemäß berücksichtigt wird.
9. Sozialversicherungsbeiträge bei Saison-KUG: Gibt es eine Erstattung?
Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es während der Schlechtwetterzeit eine Besonderheit.
Für Arbeitnehmer, die Saison-KUG beziehen, können Arbeitgeber eine Erstattung ihrer allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung beantragen.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag und richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Für Arbeitgeber ist das eine wichtige finanzielle Entlastung während der Wintermonate.
Die entsprechenden Angaben müssen bei der Abrechnung und Antragstellung korrekt berücksichtigt werden.
10. Checkliste für Arbeitgeber: So gelingt die Winterabrechnung
Damit es in der Wintersaison 2026/2027 nicht zu unnötigen Fehlern in der Lohnabrechnung kommt, sollten Bauunternehmen einige Punkte rechtzeitig prüfen.
Unsere Checkliste für die Praxis:
- Tarifliche Winterarbeitszeit ab Dezember berücksichtigen.
- Arbeitszeitkonten und Ausgleichskonten überprüfen.
- Witterungsbedingte und wirtschaftliche Arbeitsausfälle dokumentieren.
- Prüfen, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.
- Voraussetzungen für Saison-KUG kontrollieren.
- MWG für tatsächlich geleistete Stunden korrekt erfassen.
- ZWG bei Einbringung von Arbeitszeitguthaben berücksichtigen.
- Monatliche Höchstgrenzen für MWG beachten.
- Winterbeschäftigungsumlage korrekt berechnen.
- Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung prüfen.
- Anträge und Nachweise fristgerecht übermitteln.
Besonders wichtig sind vollständige und nachvollziehbare Arbeitszeitnachweise. Diese müssen nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit vier Jahre aufbewahrt werden.
Fazit: Die Wintersaison erfordert eine sorgfältige Baulohnabrechnung
Die Wintermonate bringen im Bauhauptgewerbe besondere tarifliche und gesetzliche Anforderungen mit sich.
Von der Winterarbeitszeit über Saison-KUG bis hin zu MWG und ZWG müssen zahlreiche Regelungen berücksichtigt werden.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine korrekte Zeiterfassung, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und eine sorgfältige Abrechnung sind entscheidend.
Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann Fehler vermeiden und die Möglichkeiten der Winterbeschäftigungsförderung optimal nutzen.
LohnExpert24 unterstützt Sie bei Fragen rund um die Baulohnabrechnung und die Besonderheiten der Wintersaison.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Wintersaison im Bauhauptgewerbe
Wann beginnt die Schlechtwetterzeit 2026/2027?
Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Dezember 2026 und endet am 31. März 2027.
Wie viele Stunden beträgt die Winterarbeitszeit im Bauhauptgewerbe?
Die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt in der Winterperiode grundsätzlich 38 Stunden. Montag bis Donnerstag sind jeweils 8 Stunden und freitags 6 Stunden vorgesehen.
Wie hoch ist das Saison-Kurzarbeitergeld?
Das Saison-KUG beträgt grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Arbeitnehmer mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten 67 %.
Wie hoch ist das Mehraufwands-Wintergeld?
Das MWG beträgt 1,00 Euro je berücksichtigungsfähiger Arbeitsstunde. Es kann vom 15. Dezember bis Ende Februar gezahlt werden. Die monatlichen Höchstgrenzen betragen 90 Stunden im Dezember und jeweils 180 Stunden im Januar und Februar.
Wie hoch ist das Zuschuss-Wintergeld?
Das ZWG beträgt bis zu 2,50 Euro je eingebrachter Ausfallstunde, wenn Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird und dadurch Saison-KUG vermieden wird.
Gibt es im November bereits Saison-KUG?
Nein. Die gesetzliche Schlechtwetterzeit beginnt erst am 1. Dezember. Im November besteht daher grundsätzlich noch kein Anspruch auf Saison-KUG aus der Winterbeschäftigungsregelung.
Haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf MWG und ZWG?
Nein. Die ergänzenden Leistungen sind an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere gelten sie im Bauhauptgewerbe für die entsprechenden gewerblichen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
Gibt es eine gesetzliche Schlechtwetterzulage?
Nein. Eine allgemeine gesetzliche Schlechtwetterzulage gibt es nicht. Das MWG ist eine eigenständige Leistung mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen.
Disclaimer / Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten gesetzlichen und tariflichen Regelungen für die Wintersaison 2026/2027 erstellt. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung, Steuerberatung oder verbindliche Auskunft zur Lohnabrechnung dar.
Die dargestellten Regelungen beziehen sich insbesondere auf das Bauhauptgewerbe. Ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Saison-KUG, MWG, ZWG oder weitere Leistungen bestehen, hängt stets von den individuellen betrieblichen, tariflichen und persönlichen Voraussetzungen ab.
Maßgeblich sind insbesondere die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen des SGB III, der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sowie die aktuellen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit.
Tarifliche Sonderregelungen, betriebliche Vereinbarungen und Änderungen der Rechtslage können zu abweichenden Ergebnissen führen.
LohnExpert24 übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und uneingeschränkte Übertragbarkeit der dargestellten Informationen auf jeden Einzelfall. Vor einer konkreten Abrechnung oder Antragstellung sollten die jeweils geltenden Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.